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Brandschutz in Parkhäusern und Mobility Hubs

Facility Management: Parkraummanagement » Strategie » Ausführungsplanung » Brandschutz

Brandschutz in Parkhäusern und Mobility Hubs

Parkgaragen und Parkhäuser stellen aufgrund ihrer hohen Brandlast und komplexen Geometrie ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar. Moderne Fahrzeuge sind größer und enthalten deutlich mehr brennbare Materialien (z.B. Kunststoffe), was die potenzielle Brandlast in Garagen in den letzten Jahrzehnten deutlich erhöht hat. Mobility Hubs – multifunktionale Verkehrsknoten mit Pkw-Stellplätzen, Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge, Fahrradparkplätzen usw. – unterliegen denselben Brandschutzrisiken und erfordern integrale Sicherheitskonzepte. Insbesondere die Zunahme der Elektromobilität (batterieelektrische Fahrzeuge) verschärft die Herausforderungen: Lithium-Ionen-Traktionsbatterien bringen hohe Energiedichten mit und können im Störfall schlagartig sehr viel Energie freisetzen (Stichwort Thermal Runaway). Betreiber von Parkhäusern und das Facility Management müssen deshalb strenge gesetzliche Vorgaben einhalten und geeignete technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen umsetzen, um Personen, Sachwerte und Betriebsabläufe zu schützen. Relevante Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Garagenverordnungen der Länder (bzw. Muster-Garagenordnung – MGarVO), die jeweilige Landesbauordnung (LBO) sowie Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) und im Hinblick auf etwaige Überwachungstechnik oder Nutzerdaten auch Datenschutzgesetze (BDSG, DSGVO). Diese Normen und Gesetze geben den Rahmen vor, innerhalb dessen Brandschutz in Parkgaragen zu planen, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen ist.

Der Brandschutz in Parkhäusern und Mobility Hubs erfordert ein Zusammenwirken von baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen. Nur wenn alle Zahnräder ineinandergreifen – von der präventiven Vermeidung von Brandlasten, über zuverlässige Detektion und Löschmöglichkeiten bis hin zu geschultem Personal und klaren Abläufen – kann im Ernstfall ein Entstehungsbrand schnell und sicher beherrscht werden. Durch die neuen Herausforderungen der Elektromobilität sind Betreiber gefordert, ihre Konzepte laufend zu überprüfen und anzupassen.

Sicherheitskonzept Parkhaus & Mobilitätszentrum

Risikobewertung bei Elektromobilität

  • Brandverlauf und Gefahren durch Li-Ionen-Batterien: Elektrisch angetriebene Fahrzeuge bergen ein spezifisches Brandrisiko durch ihre Hochvoltbatterien. Bei Beschädigung oder technischem Defekt einer Lithium-Ionen-Batterie kann es zu einer unkontrollierten Kettenreaktion kommen – einem Thermal Runaway bzw. „thermischen Durchgehen“ der Zellen. Innerhalb von Millisekunden wird dabei die in der Batterie gespeicherte Energie frei, was zu sehr raschem Temperaturanstieg auf mehrere hundert °C führt. Die Folgen sind Stichflammen, ggf. sogar Explosionen, und vor allem eine schlagartige, dichte Rauchentwicklung. Diese Rauchgase aus Li-Ionen-Akkus enthalten hochtoxische Stoffe (Fluorwasserstoff, organische Lösungsmittel usw.), welche für Menschen in der Umgebung akut gesundheitsschädlich sind und im Brandfall aufwändige Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen können. Zudem besteht die Gefahr von Sekundärbränden: Brennende Batteriezellen können schmelzen und brennende Elektrolytmassen abtropfen lassen, die weitere Fahrzeugteile oder benachbarte Gegenstände in Brand setzen. Derartige Kaskadenbrände gilt es unbedingt zu verhindern.

  • Brandlast und Energiefreisetzung: Die effektive Energie, die in modernen Fahrzeugen im Brandfall freigesetzt werden kann, ist mit der Elektromobilität tendenziell gestiegen. Beispielsweise weist ein Elektrofahrzeug der Oberklasse mit ~100 kWh-Batterie rund 360 MJ elektrische Energie im Akku auf – die Batterie selbst entspricht einer Brandlast von ca. 3.600 MJ, also dem etwa Zehnfachen dieser gespeicherten Energie. Zum Vergleich: Ein Verbrenner-Pkw mit 60 Litern Dieselkraftstoff besitzt eine Brandlast von ca. 2.400 MJ. Zwar sind Elektroautos statistisch gesehen nicht häufiger von Bränden betroffen als konventionelle Fahrzeuge – aktuelle Untersuchungen der Versicherungswirtschaft finden keine signifikant erhöhte Brandwahrscheinlichkeit bei E-Fahrzeugen. Auch verläuft ein Fahrzeugbrand nicht notwendigerweise gefährlicher oder unkontrollierbarer, nur weil ein Elektroantrieb beteiligt ist. Der Deutsche Feuerwehrverband betont, dass das Löschen von E-Autos „nicht komplexer oder gefahrbringender“ sei als die Brandbekämpfung bei gasbetriebenen Kfz. Die bisher dokumentierten Brandereignisse mit E-Fahrzeugen lassen nicht erkennen, dass sich das Gesamtrisiko im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen Gefahren wesentlich erhöht. Dennoch stellen brennende Lithium-Akkus die Einsatzkräfte vor spezielle Herausforderungen: Ein Batteriebrand ist schwer zu löschen, da ein Thermal Runaway nur durch intensive und langanhaltende Kühlung gestoppt werden kann. Nachlösch- und Überwachungszeiten von vielen Stunden oder gar Tagen (z.B. Verwahrung des Fahrzeugs in wassergefüllten Containern) können nötig werden. Für geschlossene Garagen bedeutet ein in Brand geratener Akku vor allem eine enorme Rauch- und Hitzeentwicklung in kurzer Zeit, die eine schnelle Rauchfreihaltung und Alarmierung erfordert, um Personen rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Schutzziel muss daher eine sehr frühe Branderkennung und Meldung sein, um ein Übergreifen des Feuers auf weitere Fahrzeuge (Großbrand in der Garage) zu verhindern. Jede Minute zählt – insbesondere wenn mehrere Fahrzeuge betroffen sind, gerät ein Garagenbrand schnell außer Kontrolle und ist für die Feuerwehr kaum mehr beherrschbar. Eine vorausschauende Risikobewertung im Rahmen des Brandschutzkonzepts sollte daher das Szenario von Elektrofahrzeug-Bränden ausdrücklich berücksichtigen.

Technische Maßnahmen für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur

  • Ladeeinrichtungen und elektrische Sicherheit: Werden in einem Parkhaus Ladepunkte für Elektrofahrzeuge eingerichtet, müssen diese nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik installiert werden. Insbesondere sind die Vorgaben der DIN VDE 0100-722:2019-06 (Anforderungen an Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen) zu beachten. Demnach ist jeder Ladeanschluss in einer Garage über einen eigenen Endstromkreis zu betreiben und mit einer separaten Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit höchstens 30 mA Bemessungsdifferenzstrom auszustatten. Da beim Laden glatte Gleichfehlerströme auftreten können, die einen üblichen Typ-A-FI unwirksam machen würden, fordert die Norm zusätzliche Schutzvorkehrungen gegen DC-Fehlerströme. Erreicht werden kann dies entweder durch den Einsatz eines allstromsensitiven RCD Typ B oder durch eine Kombination aus RCD Typ A und einer vorgeschalteten DC-Fehlerstrom-Erkennung ≥6 mA (meist als integrierter Schutz in der Wallbox, oft bezeichnet als Typ A-EV). In der Praxis ist also sicherzustellen, dass jeder Ladepunkt einen FI-Schutz hat, der auch Gleichfehlerströme erkennt und abschaltet. Ferner verlangen die Normen den Überspannungsschutz der Ladeinfrastruktur: Gemäß VDE 0100-443/-534 sind geeignete Überspannung-Schutzeinrichtungen (Surge Protective Devices, SPD) vorzusehen, um die empfindliche Elektronik der Ladesäulen vor transienten Überspannungen (z.B. durch Blitzimpulse oder Schalthandlungen) zu bewahren. Darüber hinaus ist auf einen vorschriftsmäßigen Erdungs- und Potentialausgleich aller metallischen Anlagenteile zu achten. Nur eine korrekt installierte Erdungsanlage, in die alle relevanten Komponenten einbezogen sind, gewährleistet einen sicheren Betrieb der Gesamtanlage und der Ladeeinrichtungen. Über die Erdung werden Blitzströme, Fehlerströme und Kriechströme kontrolliert abgeleitet und verteilt, wodurch Personen geschützt und Geräte zuverlässig funktionieren.

  • Lastmanagement und Notabschaltung: In Parkhäusern mit mehreren Ladepunkten ist ein Lastmanagement-System empfehlenswert, das die verfügbare elektrische Leistung verteilt und Überlastungen vermeidet. Ein solches System kann im Brandfall auch genutzt werden, um zentral alle Ladestationen spannungsfrei zu schalten. Kritisch ist nämlich, dass im Falle eines Brandes oder eines technischen Defekts an einem Fahrzeug sofort der Ladestrom unterbrochen wird, um weitere Gefahren (z.B. elektrische Durchzündung oder Verstärkung des Brandes durch die Ladeenergie) auszuschließen. Dazu sollten Notabschaltungen vorgesehen werden: Zum einen eine zentrale Not-Abschaltung aller Ladepunkte (etwa in der Mittelspannungsschaltanlage oder Gebäudehauptverteilung), die idealerweise in die Brandfallsteuerung der Brandmeldeanlage integriert ist (automatische Abschaltung bei Feueralarm). Zum anderen empfiehlt sich an jeder Ladesäule ein gut erreichbarer Not-Halt-Taster, mit dem Personal oder im Notfall auch jeder Nutzer manuell den Ladepunkt sofort spannungsfrei schalten kann. Alle derartigen Abschaltvorrichtungen müssen deutlich und dauerhaft beschildert sein, damit im Ernstfall keine Zeit verloren geht. In die Feuerwehrlaufkarten und Notfall-Bedienpläne (nach DIN 14675) der BMA sind die Abschaltmöglichkeiten aufzunehmen, sodass Einsatzkräfte sie auf einen Blick erkennen. In diesem Zusammenhang ist auch zu regeln, wie nach Stromabschaltung die Nachlöscharbeiten unterstützt werden können – etwa indem festgelegt wird, wo und wie ein brennendes E-Fahrzeug ins Freie verbracht werden kann. Verschiedene Feuerwehren erproben hierzu z.B. den Einsatz mobiler Löschwannen oder Löschcontainer, in die man ein brennendes Fahrzeug mit einem Kran versetzen kann. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Feuerwehr über solche Taktiken (ggf. auch über die Positionen von vorhandenen Wandhydranten, Steigleitungen, Schlauchhaspeln etc.) ist sinnvoll.

  • Umgang mit gestörten E-Fahrzeugen: Defekte oder verunfallte Elektrofahrzeuge, bei denen eine Überhitzung der Batterie droht (z.B. Auftreten von „Battery Fail“-Warnmeldungen, Rauch aus dem Fahrzeugboden, ungewöhnliche Geruchsentwicklung), müssen umgehend aus dem fließenden Ladebetrieb genommen und soweit möglich isoliert werden. Praktisch heißt das: das Fahrzeug sofort an einen gesicherten Abstellplatz im Freien verbringen (falls gefahrlos machbar) und von der Ladeeinrichtung trennen. Der Bereich ist abzusperren und zu überwachen, bis die Batterie ausreichend abgekühlt ist. Keinesfalls sollte ein heißgelaufenes E-Auto weiter in einer engen Garage stehen bleiben. Des Weiteren ist eine Meldung an den Fahrzeughersteller bzw. dessen Notfall-Hotline ratsam, da diese oft spezifische Hinweise zum weiteren Vorgehen geben können (und um eventuelle Rückruf- oder Gewährleistungsansprüche zu dokumentieren). Die weitere Handhabung eines solchen Fahrzeugs (Bergung, Transport, Entsorgung) sollte nur durch Fachkräfte mit Hochvoltschulung erfolgen. So fordert etwa die bayrische Abschlepprichtlinie ausdrücklich, dass Abschleppunternehmen für E-Fahrzeuge eine Fachkraft für Hochvoltsysteme nach DGUV Grundsatz 209-093 (ehemals BGI/GUV-I 8686) beschäftigen. Die Feuerwehr kann im Brandfall ein gelöschtes Elektro- oder Hybridfahrzeug an ein solches spezialisiertes Unternehmen übergeben, welches dann die sichere Verwahrung (z.B. in einem Wasserbad) und den Abtransport übernimmt.

Betrieb und Organisation bei Elektromobilität

Die Einführung von Elektroladeinfrastruktur in einer Bestandsgarage erfordert auch organisatorische Maßnahmen seitens des Betreibers. Betreiberpflichten sind u.a. die sorgfältige Instandhaltung der elektrischen Anlage, regelmäßige Prüfungen sowie klare Anweisungen für Mitarbeiter und Nutzer. Die gesamte Ladeinfrastruktur muss gemäß DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) wiederkehrend durch eine Elektrofachkraft geprüft werden (typischerweise alle 1–4 Jahre, je nach Nutzungsintensität), um die elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Alle Wartungs- und Prüftermine sollten in einem Plan festgehalten und durch das Facility Management überwacht werden. Vor Inbetriebnahme einer neuen Ladestation ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen: Hierbei sind die korrekte Verdrahtung, Erdung und Isolation zu messen, die Funktion des FI-Schutzes mit Prüftasten auszulösen und die Not-Abschaltung praktisch zu erproben. Erst wenn alle Tests bestanden sind und eine Dokumentation (Prüfprotokoll) vorliegt, sollte der Ladepunkt für Nutzer freigeschaltet werden.

  • Störungs- und Notfallmanagement: Treten während des Betriebs Störungen oder Gefahrensignale auf – sei es eine Fehlermeldung der Wallbox, ausgelöste Schutzschalter oder gar Rauchentwicklung an einem Fahrzeug/Ladepunkt – muss unverzüglich reagiert werden. Das Personal (Objekttechniker, Sicherheitsdienst etc.) ist dahingehend zu schulen, jede Auffälligkeit sofort zu melden und die betroffene Anlage nötigenfalls spannungsfrei zu schalten. Eine interne Notfallprozedur sollte festlegen, wer im Ernstfall den Strom abschaltet (z.B. über einen Zentral-Schütz oder Hauptschalter der Ladestation) und wie der Bereich zu räumen ist. Bei bestätigtem Feuer oder dem geringsten Verdacht darauf gilt grundsätzlich: Alarmierung der Feuerwehr über Notruf 112, Räumung der Garage, Löschversuch nur mittels geeigneter Mittel (bei Entstehungsbränden CO₂-Löscher, keinesfalls Wasser auf Akku ohne Feuerwehr-Rücksprache).

  • Unterweisung und Kommunikation: Alle Mitarbeiter im Facility Management, die mit der Tiefgarage zu tun haben – vom Haustechniker über den Parkservice bis zum Reinigungspersonal – müssen über die Besonderheiten im Umgang mit Elektroautos und Ladeequipment unterrichtet sein. Eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG, angepasst an den jeweiligen Aufgabenbereich, ist durchzuführen. Diese sollte folgende Aspekte abdecken: sachgemäße Bedienung der Ladestationen (z.B. nicht an defekten Kabeln ziehen, Ladeanschlüsse vor Feuchtigkeit schützen), Erkennen von Gefahrensignalen bei E-Fahrzeugen (wie heiße Batteriegehäuse, ungewöhnliche Geräusche aus der Batterie, austretender Rauch), das richtige Verhalten im Brandfall sowie die Kenntnis der Flucht- und Rettungswege in der Garage. Auch die Reinigungsfirma ist anzuweisen, Ladekabel nicht unbefugt zu entfernen und keine Reinigungsarbeiten an Ladepunkten unter Spannung durchzuführen. Wichtig ist ferner, gegenüber den Nutzern (den Parkhauskunden) klar zu kommunizieren, welche Verhaltensregeln gelten: z.B. Verbot privater ungesicherter Verlängerungskabel zum Laden (kein „Schuko-Laden“ ohne entsprechende Steckdosen), Meldungspflicht an das Parkhauspersonal bei Unfällen oder Leckagen, und grundlegende Brandschutzhinweise (nicht im Fahrzeug rauchen, kein Lagern von Brennstoffen im Kofferraum etc.). An Ladestellen können Aushänge oder Aufkleber mit Piktogrammen das richtige Laden veranschaulichen (etwa „Beim Verlassen des Fahrzeugs: Ladevorgang beenden“ etc.).

  • Zusammenarbeit mit Behörden und Feuerwehr: Der Betreiber sollte proaktiv den Kontakt zur örtlichen Feuerwehr suchen, um besondere Gegebenheiten des Objekts abzustimmen. Empfohlen sind regelmäßige Objektbegehungen mit dem zuständigen Löschzug oder dem Brandschutzdienst der Feuerwehr, bei denen u.a. folgende Punkte besprochen werden: optimale Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Einsatzfahrzeuge, Lage der nächsten Über- und Unterflurhydranten, Standort des Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) und der Feuerwehr-Bedienfelder (FBF/FAT) der Brandmeldeanlage, Position der Hauptschalter für die Stromversorgung (inkl. Ladeanlagen) und sonstiger gefährlicher Einrichtungen. Dabei können auch Einsatzstrategien gemeinsam entwickelt werden – z.B. Abstimmung, ob im Brandfall die Lüftungsanlage der Tiefgarage eingeschaltet oder ausgeschaltet betrieben werden soll, ob die Sprinkler- oder Löscheinrichtungen manuell ausgelöst werden müssen, und welche Rückzugswege innerhalb der Garage am sichersten sind. Der Euralarm-Leitfaden 2024 empfiehlt ausdrücklich die Einbeziehung der Feuerwehr in die Festlegung von Interventionsstrategien, zugeschnitten auf die jeweilige Garage, sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln wie Steigleitungen oder Schlauchhaspeln zur Erleichterung des Feuerwehreinsatzes. Für den Spezialfall brennender Elektrofahrzeuge sollte gemeinsam ein Verfahren etabliert werden, wie ein solches Fahrzeug nach Möglichkeit zügig aus dem Gebäude ins Freie verbracht werden kann (ggf. mithilfe von speziellen Bergeplanen, Rollwagen etc.).

Das Zusammenspiel von Betreiber, Personal und externer Einsatzkräfte muss in Notfallszenarien reibungslos funktionieren – dies erreicht man nur durch klare organisatorische Regeln, Schulungen und wiederkehrende Übungen/Abstimmungen.

Lüftung und Entrauchung

Die Gefahr durch entstehende Rauchgase und Abgase ist in Parkgaragen allgegenwärtig – nicht nur im Brandfall, sondern schon im normalen Betrieb (Auspuffgase von Verbrennungsmotoren, ggf. Ladung von gasbetriebenen Fahrzeugen). Bei unzureichender Lüftung können vor allem Kohlenmonoxid (CO) sowie Stickoxide (NO_x) in gesundheitsgefährdende Konzentrationen ansteigen. Daher stellen die Landes-Garagenverordnungen klare Anforderungen an die Lüftung.

Ventilationskonzept

  • In geschlossenen Mittel- und Großgaragen (nach Definition der GarVO: i.d.R. ab mehr als 100 m² Nutzfläche bzw. mehr als 50 Stellplätze) ist grundsätzlich eine maschinelle Lüftungsanlage erforderlich. Beispielsweise schreibt § 14 Abs. 1 der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung (BayGaStellV) vor, dass geschlossene Mittel- und Großgaragen mit Abluftventilatoren und ausreichend bemessenen Zuluftöffnungen ausgestattet sein müssen, so dass in allen Teilen der Garage ein Luftaustausch stattfindet. Frischluft kann dabei über offene Fassadenbereiche oder Zuluftschächte eingebracht werden, wenn nötig auch mittels Zuluftventilatoren. Die Abluft ist möglichst ins Freie abzuführen (häufig über Dachaufsätze oder an die Außenluft hochgeführte Schächte). Nur in Ausnahmefällen darf auf eine mechanische Lüftung verzichtet werden: Bei geringem Verkehrsaufkommen – etwa private Wohnhaustiefgaragen mit nur wenigen Bewegungen pro Tag – erlaubt § 14 Abs. 2 BayGaStellV eine natürliche Lüftung über feste Öffnungen/Schächte, sofern bestimmte Mindestkriterien erfüllt sind. Diese Kriterien lauten u.a.: Pro Stellplatz muss ein freier Querschnitt von mindestens 1.500 cm² an Lüftungsöffnungen vorhanden sein, und es müssen entweder gegenüberliegende Außenwandöffnungen (oberhalb Geländehöhe, max. 35 m voneinander entfernt) oder alternativ regelmäßig verteilte Lüftungsschächte (max. 20 m Abstand zueinander) installiert sein. Alle natürlichen Lüftungsöffnungen müssen dauerhaft offen (unverschließbar) sein und eine Querdurchlüftung sicherstellen. In der Praxis werden solche Anforderungen z.B. durch Lüftungsgitter in gegenüberliegenden Außenwänden oder durch mehrere durchgehende Lüftungsschächte ins Freie erfüllt. Bei Schächten von über 2 m Höhe verdoppelt sich der geforderte Querschnitt (also 3.000 cm² je Stellplatz). Diese rein natürliche Lüftung ist – wie erwähnt – nur zulässig, wenn das Verkehrsaufkommen gering ist und messtechnisch nachgewiesen wird, dass die CO-Konzentration dauerhaft unter den Grenzwerten bleibt. Andernfalls muss eine maschinelle Lüftungsanlage eingebaut werden. Für größere oder öffentlich genutzte Garagen ist in der Regel immer eine mechanische Lüftung vorgesehen, oft als Kombination aus Tiefgaragenventilatoren (Jet-Fans) zur Querdurchlüftung und einem Abluftventilator mit Wetterjalousie ins Freie.

  • Sensorische Steuerung: Moderne Tiefgaragen-Lüftungsanlagen sind bedarfsgesteuert, d.h. sie laufen nicht dauerhaft auf voller Leistung, sondern werden von Gasmeldern aktiviert. Hier kommen CO-Warnanlagen (und in Dieselfahrzeug-Garagen auch NO₂-Sensoren) gemäß DIN EN 50545-1 zum Einsatz. Gemäß Muster-Garagenverordnung und VDI-Richtlinie 2053 müssen maschinelle Lüftungssysteme in Garagen an CO-Gaswarnanlagen gekoppelt sein, die ständig die Luftqualität überwachen. Überschreitet die CO-Konzentration den festgelegten Schwellenwert (häufig 30 ppm als Voralarm), so wird automatisch die Lüftung hochgefahren und es erfolgen Warnmeldungen (optisch/akustisch) an die Nutzer. Pro 400 m² Garagenfläche ist mindestens ein CO-Messfühler zu installieren. Im Gefahrenfall fordert ein akustisches Signal und Blinklichter die Personen auf, sofort die Motoren abzustellen und die Garage zu verlassen. Gleichzeitig werden die Ausfahrttore offen gehalten, um Abfahrt und Durchzugslüftung zu ermöglichen. Die CO-Warnanlage selbst muss an eine Notstromquelle angeschlossen sein, damit sie auch bei Netzausfall mindestens 60 Minuten weiter funktioniert – nur so ist garantiert, dass z.B. im Brandfall (wenn die Stromversorgung ausfällt) weiterhin eine CO-Überwachung und Ansteuerung der Lüfter erfolgt. Diese Notstromversorgung wird häufig in Form von Akkupuffersystemen (DC-USV) in die Gaswarnzentrale integriert. Das Zusammenspiel aus Sensorik und Lüftung sorgt dafür, dass im Normalbetrieb Energie gespart wird (Lüfter laufen nur bei Bedarf) und im Gefahrfall schnell reagiert wird, um toxische Gase zu verdünnen.

  • Wartung der Lüftungseinrichtungen: Alle Elemente des Lüftungssystems unterliegen regelmäßiger Prüf- und Wartungspflicht. CO- und NO_x-Sensoren müssen gemäß Herstellerangaben – typischerweise mindestens einmal jährlich – kalibriert und auf Funktionsfähigkeit getestet werden. Dabei wird mit Prüfgas überprüft, ob die Melder bei definierter Konzentration zuverlässig ansprechen. Auch die Ventilatoren und Steuerklappen sind zu prüfen: Abluftventilatoren sollten auf Freilauf und Lagergeräusche kontrolliert werden; bei Jet-Fans ist die Schubumkehr-Funktion zu testen (falls vorhanden). Filter und Gitter sind von Staub zu reinigen, damit die Luftströme nicht behindert werden. Die Notstromakkus der Gaswarnanlage gilt es mindestens einmal jährlich zu überprüfen (Batterietest auf Kapazität) und alle 3–4 Jahre auszutauschen, sofern es nicht wartungsfreie Batteriemodule mit längerer Lebensdauer sind. Alle Wartungsarbeiten an der Lüftungsanlage sind im Wartungsprotokoll bzw. Anlagenbuch der Garage zu dokumentieren. Etwaige festgestellte Mängel (wie defekte Melder, Ventilatorriemen, Steuerungsfehler) müssen umgehend behoben werden.

Rauch- und Wärmeabzug (RWA)

Kommt es in einer Garage zum Brand, ist die größte Gefahr nicht unbedingt das Feuer selbst, sondern der entstehende Rauch. Dieser kann in kurzer Zeit den gesamten Raum ausfüllen und den Fluchtweg versperren sowie enorme Hitzeschäden verursachen. Daher fordert die Muster-Garagenverordnung für geschlossene Großgaragen (Garagen mit über 1.000 m² Nutzfläche oder mehr als 50 Stellplätzen, je nach Landesrecht) besondere Entrauchungsmaßnahmen.

Nach § 15 Abs. 2 MGarVO müssen solche Großgaragen entweder bauliche Rauchabzüge oder maschinelle RWA-Anlagen besitzen:

  • Natürliche Rauchabzüge: Es sind Öffnungen ins Freie vorzusehen, die zusammengerechnet mind. 1000 cm² je Einstellplatz aufweisen und so verteilt sind, dass von keinem Stellplatz mehr als 20 m Weg zur nächsten Öffnung bestehen. Diese Rauchabzugsöffnungen müssen im oberen Wand- oder Deckenbereich angeordnet sein, damit heiße Rauchgase, die nach oben steigen, direkt ins Freie entweichen können. Um diese Forderung zu erfüllen, werden in der Praxis z.B. Rauchabzugs-Lichtkuppeln im Garagendach oder permanente Öffnungen an den Deckenkanten eingebaut. Auch offen gestaltete Fassadenbereiche (z.B. Lochblechelemente über der Brüstungshöhe) können als Rauchabzugsöffnungen zählen, sofern sie dauerhaft offen sind.

  • Maschinelle RWA: Alternativ kann eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugsanlage installiert werden, die bei Raucherkennung automatisch startet. Diese Anlage (typischerweise Rauchabzugsventilatoren mit Steuerklappen) muss sehr robust ausgelegt sein: Sie muss mindestens 1 Stunde lang 300 °C heiße Rauchluft aushalten, ohne ihre Funktion zu verlieren. Ebenso müssen die elektrischen Leitungen zur RWA für diese Zeit funktionsfähig bleiben (funktionserhaltende Kabel). Die Leistung der RWA-Anlage ist so zu bemessen, dass sie mindestens einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunde im Brandfall erreicht – d.h. das zehnfache Garagenvolumen an Luft pro Stunde absaugt. In der Praxis bedeutet das eine sehr hohe Abluftleistung, die meist nur durch große Axialventilatoren oder mehrere Lüfterstufen erreicht werden kann. Diese schalten im Brandfall typischerweise auf Volllast.

Von der Pflicht zu Rauchabzügen sind solche Garagen ausgenommen, die bereits anderweitig ausreichend gegen Rauchausbreitung geschützt sind. § 15 Abs. 3 BayGaStellV etwa befreit Garagen von zusätzlichen Rauchabzugsöffnungen, wenn entweder schon natürliche Lüftungsöffnungen nach § 14 (also große Daueröffnungen) vorhanden sind oder eine Kombination aus Sprinkleranlage und maschineller Lüftungsanlage mit sehr hoher Leistung (≥12 m³ Abluft pro m² Garagenfläche und Stunde) eingebaut ist. Letzteres zielt darauf ab, dass eine Sprinklerung den Brand klein hält und die kräftige Lüftung den Rauch auch ohne spezielle RWA fortschafft.

  • Offene Parkdecks: Parkhäuser, die an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten offen und durchlässig sind (sog. offene Garagen, definiert in GarVO über Lüftungsöffnungen > durchschnittlich 0,2 m² je m Garagenumfang), benötigen in der Regel keine zusätzlichen Rauchabzüge. Durch die natürliche Querlüftung mittels Wind und Thermik kann Rauch hier normalerweise ausreichend abziehen. Allerdings ist bei offenen Parkdecks mit mehreren Ebenen die Bildung von Rauchschichten möglich. Die neu erschienene Richtlinie VDI 2053 Blatt 2 (2024) unterscheidet in geschlossenen Garagen zwischen Schichtlüftung (gezielte Rauchschichtung unter der Decke) und Mischlüftung (durchmischte Abfuhr), abhängig davon ob Sprinkler vorhanden sind. Bei offenen Bauweisen wird in der Regel keine maschinelle Entrauchung gefordert, jedoch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob ggf. Rauchleitbleche oder Öffnungen an strategischen Punkten notwendig sind, um Wärmepolster unter Decken zu vermeiden. Ingenieurmethoden (Strömungssimulationen nach VDI 2053) können hier hilfreiche Erkenntnisse liefern, wenn beispielsweise ein Teil des Parkhauses in eine Fassade integriert ist.

  • Wartung von Rauchabzugsanlagen: Wie alle sicherheitstechnischen Anlagen müssen RWA-Anlagen regelmäßig geprüft und instand gehalten werden. Natürliche Rauchabzüge (Lichtkuppeln, Rauchklappen) sind mindestens vierteljährlich einer Sichtprüfung zu unterziehen: Sind die Auslösevorrichtungen (Thermo-Bulben, Schmelzlote) intakt? Sind die Öffnungen frei von Hindernissen? Werden die Lüftungsschächte nicht durch Abstellgut blockiert? Maschinelle RWA mit Ventilatoren und Klappen erfordern jährlich eine umfassende Wartung durch eine Fachfirma. Gemäß DIN 18232-2 dürfen Wartungsarbeiten an RWA nur durch qualifizierte Fachfirmen nach Herstellervorgaben durchgeführt werden. Im Regelfall ist mindestens einmal pro Jahr eine Funktionsprüfung aller Komponenten vorgeschrieben. Dabei werden die Antriebe, Steuerzentralen, Öffnungsaggregate, Rauchmelder und Handauslösetaster geprüft und gereinigt, Notstrom-Akkus getestet und ein Probealarm ausgelöst, um das Zusammenspiel aller Teile zu verifizieren. Die Musterbauordnung fordert generell, alle baulichen Anlagen betriebsbereit zu halten (§ 14 MBO); hierzu zählt explizit auch die Funktionstüchtigkeit von Rauchabzugsanlagen. Nach VdS-Richtlinie 4020 (Schutzzielorientierte Wartung von Brandschutzanlagen) sind sämtliche Elemente des Rauchabzugssystems – Rauchschürzen, Zuluftöffnungen, Steuerleitungen etc. – mindestens einmal jährlich auf Funktionsfähigkeit zu prüfen; alle Befunde und Arbeiten sind lückenlos zu dokumentieren. Das Facility Management muss diese Wartungsprotokolle aufbewahren und Mängelbeseitigungen nachverfolgen.

Branddetektion und Alarmierung

Eine frühzeitige Branderkennung ist in Parkhäusern essenziell, um Entstehungsbrände zu entdecken, noch bevor sie sich zu einem Großfeuer ausweiten. Daher wird für Mittel- und insbesondere Großgaragen der Einbau automatischer Brandmeldeanlagen (BMA) empfohlen. In einigen Bundesländern ist eine BMA in Großgaragen sogar behördlich gefordert (etwa über Auflagen im Sonderbauverfahren). Unabhängig von der rechtlichen Pflicht ergibt sich aus der Risikoanalyse meist, dass eine Brandmeldeanlage wertvolle Minuten gewinnt, indem sie umgehend Alarm schlägt und automatische Steuerungen (z.B. RWA, Lüftung, Notbeleuchtung) auslöst. Bei Planung, Einbau und Betrieb einer BMA sind die Normen der DIN 14675 und DIN VDE 0833 zu beachten, die ein zertifiziertes Zusammenwirken aller Komponenten und eine störungsarme Auslegung sicherstellen.

  • An die Umgebung angepasste Melder: Garagen stellen durch Autoabgase, Staub, Temperaturschwankungen und Zugluft besondere Herausforderungen für Brandmelder dar. Herkömmliche punktförmige Rauchmelder könnten z.B. durch Kfz-Abgase Fehlalarme auslösen oder durch Staubablagerung unempfindlich werden. Deshalb kommen häufig Sonderbrandmelder zum Einsatz, die robust gegenüber solchen Einflüssen sind. Bewährt haben sich u.a. lineare Rauchmelder (Linienmelder nach DIN EN 54-12), bei denen ein Infrarot-Lichtstrahl über die Länge der Garage geführt wird – Rauch irgendwo entlang der Linie schwächt das Signal und löst Alarm aus. Solche Melder decken große Flächen ab und sind unempfindlicher gegen punktuelle Störungen. Auch Ansaugrauchmelder (Brandrauchansaugsysteme, EN 54-20) werden in Tiefgaragen gern eingesetzt: Sie saugen permanent Luftproben an verschiedenen Stellen der Garage an und analysieren diese in einer Zentrale auf Rauchpartikel. Durch hohe Empfindlichkeit können sie Entstehungsbrände sehr früh detektieren, bevor offene Flammen auftreten. Alternativ gibt es „Tiefgaragen-spezifische“ kombinierte Melder, die z.B. auf schnelle Temperaturanstiege reagieren (Flammen/Wärmemelder) statt auf Rauch allein, um Täuschungsalarme durch Dieselruß zu vermeiden. Die Auswahl des geeigneten Meldersystems sollte ein Fachplaner anhand der Umgebungsbedingungen treffen – in engen, verwinkelten Tiefgaragen eignen sich Ansaugmelder, in hohen Parkhäusern mit großem Volumen eher Linienmelder etc. Wichtig ist auch eine genügende Redundanz: z.B. keine „toten Ecken“ ohne Melder. Ergänzend zur automatischen Detektion sollten manuelle Druckknopfmelder an gut erreichbaren Stellen (bei Ein- und Ausfahrten, Treppenhausausgängen) installiert werden, damit ein entdecktes Feuer von Nutzern oder Personal sofort per Handalarm gemeldet werden kann. Die Erfahrung zeigt, dass die Kombination aus automatischen Meldern und Druckknopfmeldern eine schnelle Alarmierung am zuverlässigsten sicherstellt.

  • Alarmierungseinrichtungen: Wenn ein Brand erkannt wird, muss die Alarmierung der anwesenden Personen sowie der Feuerwehr erfolgen. In großen, unübersichtlichen Garagen empfiehlt sich der Einsatz von Lautsprecher-Durchsagen über eine Sprachalarmanlage (SAA) nach DIN VDE 0833-4 / EN 54-16/24. Über Sirenen allein ist es in mehrgeschossigen Parkhäusern schwierig, alle Besucher zu erreichen, da Schall durch Fahrzeuge und Betondecken gedämpft wird. Eine Sprachalarmierung kann konkrete Handlungsanweisungen geben („Achtung Feueralarm – bitte verlassen Sie umgehend über das nächstgelegene Treppenhaus das Parkhaus!“) und verhindert Panik. In Verbindung mit Notbeleuchtung (nach DIN EN 1838) und optischen Signalsäulen wird so eine geordnete Räumung unterstützt. Üblicherweise steuert die Brandmeldezentrale (BMZ) im Alarmfall automatisch folgende Aktionen: Auslösung akustischer Signalgeber (Sirenen, Durchsagegeräte), Schalten der dynamischen Fluchtwegschilder (sofern vorhanden, z.B. „Rettungsweg frei“/„gesperrt“ Anzeigen), Ansteuerung der Rauchabzugsanlagen (Öffnen der Rauchklappen bzw. Start der Rauchabzugsventilatoren) sowie Abschaltung der Lüftungsanlage (je nach festgelegter Szenariosteuerung). In Garagen mit Ladeinfrastruktur sollte zusätzlich – wie oben ausgeführt – eine Unterbrechung der Stromversorgung der Ladestationen angesteuert werden. Zugleich erfolgt über die BMZ die Weiterleitung des Feueralarms an die Feuerwehr. Dies geschieht in Deutschland in der Regel über eine ständig besetzte Notrufzentrale per Telefon oder automatisiert über ein angeschlossenes Übertragungsgerät zur Leitstelle (Alarmierung über Feuerwehr-Informations- und Bediensystem, FIBS). Der Feuerwehr müssen vor Ort bestimmte Einrichtungen zur Verfügung stehen, die in den Landesbauordnungen oder Sonderbauvorschriften vorgeschrieben sind: ein Feuerwehrschlüsseldepot (damit die Feuerwehr auch außerhalb der Betriebszeiten Zugang erhält), ein Feuerwehr-Bedienfeld (zur Steuerung der Brandfalltechnik, z.B. Lüfter ein/aus, RWA öffnen) und ein Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT), das der Einsatzleitung eine schnelle Übersicht über die ausgelösten Melder und Anlagenteile gibt. Diese Einrichtungen sind meist im Eingangsbereich (Haupttreppenraum) oder an der Einfahrt der Garage konzentriert untergebracht und entsprechend gekennzeichnet.

  • Prüfung und Dokumentation: Brandmelde- und Alarmierungssysteme müssen – um im Ernstfall zuverlässig zu funktionieren – einer strengen Prüfroutine unterliegen. Die Norm DIN 14675 und die Leitlinien der Hersteller geben Prüffristen vor. Üblich ist ein monatlicher Funktionstest durch den Betreiber: hierbei wird ein Probealarm an der BMZ ausgelöst (ggf. „stiller Alarm“ ohne Sirenen) und überprüft, ob alle automatischen Aktionen funktionieren und ob die Alarmweiterleitung an die Leitstelle korrekt erfolgt. Auch die Funktionsfähigkeit der Alarmgeber (Sirenen/Lausprecher) sollte mindestens einmal im Monat kurz getestet werden, vorzugsweise außerhalb der Öffnungszeiten. Vierteljährlich empfiehlt DIN VDE 0833 eine Inspektion der Brandmeldeanlage durch eine Fachfirma, bei der u.a. stichprobenartig Melder auf Verschmutzung kontrolliert werden und bauliche Änderungen im Objekt begutachtet werden (falls z.B. Wände eingezogen wurden, die Melderabdeckung beeinträchtigen könnten). Jährlich ist eine umfassende Wartung fällig, die nur von einer zertifizierten Fachfirma nach DIN 14675 durchgeführt werden darf. Diese Wartung umfasst eine Prüfung aller Melder – automatische wie manuelle – auf ihre Ansprechfunktion. Dabei werden Rauchmelder mit speziellem Prüfgas getestet, Wärmemelder mit Prüf-Hitzequellen aktiviert usw. Gegebenenfalls müssen überalterte Melder ausgetauscht werden (optische Rauchmelder haben laut DIN 14675 z.B. eine maximale Lebensdauer von 8 Jahren). Die BMA-Fachfirma muss zudem zertifiziert sein und die Wartung nach einem Qualitätsmanagement durchführen. Alle durchgeführten Prüfungen sind im Betriebsbuch der Brandmeldeanlage zu dokumentieren (Datum, geprüfte Komponenten, Ergebnis, Name des Prüfers). Störungen oder Fehlalarme sind vom Betreiber in einem Störungstagebuch festzuhalten, ebenso alle Abschaltungen oder Abschaltzeiten der Anlage. Diese Dokumentation dient einerseits der Behörde bzw. dem Versicherer als Nachweis der Betriebssicherheit, andererseits der eigenen Nachverfolgung: wiederkehrende Fehlalarme eines bestimmten Melders z.B. können so erkannt und die Ursache behoben werden.

Eigenleistungen vs. Fremdvergabe bei Prüfungen

Brandschutztechnische Anlagen bedürfen fachkundiger Betreuung. Grundsatz: Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen dürfen nur von dafür qualifizierten Personen durchgeführt werden. Das Facility Management muss daher entscheiden, welche Aufgaben intern geleistet werden können (gegebenenfalls nach Schulung) und welche besser an spezialisierte Fachfirmen vergeben werden. Generell gilt: Arbeiten an elektrischen Anlagen und Brandmelde-/Löschtechnik fallen unter gesetzliche Vorgaben (wie DGUV-Vorschriften, VDE-Normen) und verlangen nach Elektrofachkräften bzw. zertifizierten Unternehmen.

  • Beispiele: Eine Tiefgaragen-Lüftungsanlage (CO-Warnanlage mit Ventilatoren) kann vom Haustechniker in gewissen Teilen selbst überwacht werden (z.B. Filter wechseln, Sichtkontrolle, Lüfter-Probelauf), aber die jährlich geforderte CO-Sensor-Kalibrierung sollte eine dafür ausgerüstete Fachfirma durchführen. Brandmeldeanlagen müssen sogar zwingend von zertifizierten Errichtern inspiziert werden – DIN 14675 schreibt vor, dass die Wartungsfirma selbst DIN 14675-zertifiziert sein muss. Ähnliches gilt für RWA: hier fordern DIN 18232 und VdS 4020 den Einsatz von Fachfirmen mit Qualifikationsnachweis, um die Wartung ordnungsgemäß durchzuführen. Hintergrund ist, dass unsachgemäße Arbeiten (z.B. falsches Justieren eines Rauchabzugs oder Deaktivieren von Sicherheitsfunktionen) ebenso gefährlich sein können wie gar keine Wartung. Professionelle Dienstleister bieten oft Wartungsverträge an, die einen 24-Stunden-Service, regelmäßige Intervalle und eine lückenlose Dokumentation garantieren. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass ihm alle Wartungsnachweise, Prüfprotokolle, Abnahmebescheinigungen etc. ausgehändigt werden und diese in den Objektakten verfügbar sind. Diese Dokumente können z.B. bei Behördenschauen oder im Schadensfall als Nachweis der Betreiberpflichtenerfüllung relevant werden.

  • Dennoch sollte das eigene Personal nicht unbeteiligt sein: Tägliche Routinekontrollen (siehe unten Checklisten) können Hausmeister oder Sicherheitsdienst leisten und so frühzeitig Mängel erkennen. Kleinere Instandsetzungen – wie das Austauschen defekter Leuchtmittel der Sicherheitsbeleuchtung oder das Ölen von Türscharnieren an Feuerschutztüren – kann geschultes FM-Personal selbst erledigen. Alles was aber in die Substanz sicherheitstechnischer Anlagen eingreift (z.B. Änderungen an der Brandmeldezentrale, Umpumpen von Sprinklerleitungen, Eingriffe in elektrische Steuerungen) ist ausschließlich durch Fachfirmen vorzunehmen. Zusammenfassend ist ein abgestuftes Konzept ratsam: Eigenleistung bei einfachen, häufigen Kontrollen und Meldewegen; Fremdleistung bei prüfpflichtigen, komplexen Wartungen. Dies entspricht auch der Betreiberverantwortung nach Arbeitsrecht und Baurecht – der Arbeitgeber/Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeiten nur von befähigten Personen ausgeführt werden (§§ 3, 10 BetrSichV, § 22 ArbSchG). Entsprechende Schulungen (z.B. Lehrgänge zum Brandschutzbeauftragten, Sachkundelehrgänge für RWA, Feuerlöscher etc.) sollten Mitarbeitern ermöglicht werden, um Kompetenz aufzubauen.

Wirtschaftlichkeit und Kosten-Nutzen-Aspekte

Brandschutz in Parkhäusern ist nicht nur aus Sicherheits-, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht bedeutsam. Brandausfälle in Großgaragen können schnell Millionenschäden anrichten (durch Zerstörung der Bausubstanz, zahlreicher Fahrzeuge und langen Nutzungsunterbrechungen). Investitionen in vorbeugende Technik und Organisation zahlen sich demgegenüber oft aus, da sie solche Szenarien verhindern oder die Schäden minimieren.

Bei der Budgetplanung wird sinnvollerweise unterschieden zwischen Muss-Kosten und Soll-Kosten:

  • Muss-Kosten: Dies sind Aufwendungen, die zwingend erforderlich sind, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Dazu zählen z.B. die turnusmäßigen Prüfungen nach GaragenVO (etwa der Lüftungsanlagen), die Wartung der Brandmeldeanlage und der RWA (mind. jährlich, wie oben beschrieben) oder Schulungen, die gesetzlich verlangt sind (Unterweisungen, Feuerlöschübungen). Auch Versicherungen setzen oft bestimmte Maßnahmen voraus (z.B. Installation einer Sprinkleranlage in Tiefgaragen unter Gebäuden), die damit quasi Muss-Kosten werden. Diese Ausgaben sind nicht optional und müssen im Wirtschaftsplan berücksichtigt werden.

  • Soll-Maßnahmen: Darunter fallen zusätzliche, freiwillige Brandschutzmaßnahmen, die über das Mindestmaß hinausgehen. Ein Betreiber kann z.B. entscheiden, mehr CO-Detektoren zu installieren als vorgeschrieben, um eine feinere Überwachung zu haben, oder eine Wärmebildkamera zur frühzeitigen Fahrzeugbranddetektion in den Verkehrsbereich zu integrieren. Auch Redundanzen – wie die Anschaffung eines mobilen Rauchabzugsventilators als Backup – gehören hierher. Diese Maßnahmen sind nicht unmittelbar vorgeschrieben, verbessern aber das Sicherheitsniveau. Ihre Wirtschaftlichkeit bemisst sich daran, ob sie Schäden im Ereignisfall wesentlich verringern oder Betriebsunterbrechungen verkürzen können. Investitionen in moderne Brandmeldetechnik oder Rauchmanagement amortisieren sich oft indirekt: durch vermiedene Schäden, geringere Versicherungsprämien oder schnellere Wiederinbetriebnahme nach einem Vorfall. Beispielsweise kann eine frühzeitige Branderkennung mittels Video-Analytics einen Entstehungsbrand löschen lassen, bevor die Struktur des Parkhauses in Mitleidenschaft gezogen wird – die Kosten einer solchen Technik stehen dann potentiell in günstigem Verhältnis zum Schaden, den ein Vollbrand verursacht hätte.

Auch bei bestehenden Objekten ist eine regelmäßige Kosten-Nutzen-Analyse ratsam. Welche Brandschutzeinrichtungen verursachen welche Unterhaltskosten, und welchen Nutzen bringen sie im Gefahrenfall? Durch technische Innovationen ergeben sich manchmal wirtschaftlichere Lösungen – z.B. könnten Lithium-Ionen-Akkus als Notstrom für CO-Warnanlagen zwar teurer in der Anschaffung sein, aber über 10 Jahre wartungsfrei funktionieren, wodurch man Kosten für Bleiakku-Wechsel spart. Insgesamt sollte das Facility Management Best Practice im Blick behalten und bei Bedarf nachrüsten, wo es sinnvoll und finanzierbar ist. Wirtschaftlichkeit bedeutet hier nicht, am falschen Ende zu sparen, sondern mit den verfügbaren Mitteln ein angemessenes Sicherheitsniveau sicherzustellen.

Best Practices & Checklisten für den Betrieb

Um den Brandschutz im Alltag eines Parkhauses verlässlich umzusetzen, haben sich standardisierte Checklisten bewährt. Diese gliedern die notwendigen Kontrollen und Aufgaben nach Zeitintervallen.

Im Folgenden einige zentrale Punkte:

  • Tägliche Kontrolle: Jeden Tag, idealerweise bei Dienstbeginn, sollte ein Rundgang durch die Garage erfolgen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen frei sind (keine unbefugt abgestellten Fahrzeuge, keine Hindernisse). Die gekennzeichneten E-Ladeparkplätze müssen ebenfalls frei von Brandlastanhäufungen gehalten werden (keine Müllablagerung neben Ladesäulen, keine abgestellten Gegenstände). Weiter sind die Notabschaltungen und Not-Halt-Taster für die Ladestationen auf Sichtbarkeit und Zugänglichkeit zu kontrollieren – die Beschilderung muss lesbar und der Weg dorthin frei sein. Ferner sollte täglich ein schneller Blick auf die Sicherheitsbeleuchtung (Notleuchten) geworfen werden: Leuchten die Bereitschafts-LED an den Geräten? Sind keine Leuchten beschädigt? Da Notleuchten nach DIN EN 1838 im Ernstfall Wege markieren, ist ihre Funktionsfähigkeit kritisch. Auch die allgemeinen Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher an den Wänden, Wandhydranten) sind bei dieser Gelegenheit zu sichten: Ist alles an seinem Platz und unversehrt? Schließlich empfiehlt es sich, die Brandmeldezentrale bzw. das Störungsanzeige-Panel im Technikraum kurz zu überprüfen: Leuchtet irgendwo eine Störungs- oder Abschaltmeldung auf (z.B. „Melder xy defekt“ oder „Netzausfall“) – wenn ja, unverzüglich nachgehen.

  • Wöchentliche / monatliche Prüfungen: In größeren Abständen (z.B. wöchentlich) sollten funktionale Tests durchgeführt werden. Beispielsweise kann ein Ladepunkt im Rotationsprinzip testweise abgeschaltet und wieder eingeschaltet werden, um die Wirksamkeit der Not-Abschaltung zu verifizieren. Ebenfalls monatlich ratsam ist ein Probealarm der Brandmeldeanlage im Beisein des Wartungspersonals oder Brandschutzbeauftragten: Hierbei löst man einen Melder aus (ggf. mit Schlüssel als „stillen Alarm“ ohne Sirenen) und kontrolliert, ob Alarmweiterleitung, Lüftersteuerung, RWA-Auslösung etc. wie geplant erfolgen – und danach wird die Anlage zurückgestellt. CO-Warnanlage und Lüftung: Die Sensorik kann i.d.R. per Testgas überprüft werden. Zudem sollte man mindestens monatlich eine Lüftungsfunktionprüfung machen: Einen CO-Melder manuell auf Ansprechwert bringen (oder per Testtaste an der Zentrale auslösen) – anschließend müssen die Tiefgaragenlüfter anlaufen und ggf. Warnleuchten blinken. Ebenso wichtig: Alarmierungseinrichtungen (Sirenen, Blitzleuchten, Lautsprecher) wenigstens einmal monatlich auf Signalgabe testen (ggf. akustisch nur kurz anschlagen lassen, um Nutzer nicht zu verunsichern, z.B. durch Ankündigung „Testalarm“). Alle diese Prüfungen sind im Betriebstagebuch mit Datum, Uhrzeit und Resultat festzuhalten. Bei Abweichungen (z.B. „Lautsprecher Zone 3 ohne Funktion“) ist sofort eine Fehlerbehebung zu veranlassen.

  • Vierteljährliche Wartung: Etwa alle 3 Monate sollten intensivere Wartungsaufgaben gebündelt vorgenommen werden (ggf. durch externe Fachfirma unterstützt). Dazu gehört die Reinigung von Lüftungs- und Rauchabzugsöffnungen: Ablufthauben, Gitter und Schächte neigen dazu, mit der Zeit zuzusetzen (Laub, Staub, Spinnweben). Diese sind zu säubern, um den Querschnitt freizuhalten. Weiterhin können Sensoren einer Funktionsprüfung unterzogen werden – CO-Messfühler etwa mittels Prüfgas justieren (falls driftende Messwerte beobachtet wurden, ggf. schon vor der Jahreswartung tauschen). Bei den Feuerschutzeinrichtungen ist vierteljährlich eine Sichtprüfung aller Feuerschutztüren und Abschlüsse in der Garage sinnvoll (z.B. Tür zum Treppenhaus): Schließen sie einwandfrei? Sind die Türschließer eingestellt, die Feststellanlagen frei von Keilen? Ebenso sollten die Nachströmöffnungen für RWA (Zuluftklappen oder Toransteuerungen) kontrolliert werden – nichts darf ihre Öffnung im Brandfall behindern. Spätestens vierteljährlich ist auch die Dokumentation im Brandschutzordner auf den neuesten Stand zu bringen: Wurden alle Prüfprotokolle abgeheftet? Gibt es neue Einweisungsnachweise der Mitarbeiter? Dieser „Papiercheck“ stellt sicher, dass im Anlassfall (Audit, Behörde) alle Unterlagen verfügbar sind.

  • Prüf-Check bei Nachrüstung: Werden im Parkhaus neue Einrichtungen installiert oder Änderungen vorgenommen (z.B. zusätzliche Ladestationen, neue Beleuchtung, Umbauten), ist ein Brandschutz-Check durchzuführen. Dabei ist zu verifizieren, ob die Neuerungen ins bestehende Brandschutzkonzept integriert sind. Konkret: Sind neue E-Ladepunkte an die vorhandene Brandfallsteuerung angebunden (z.B. Stromabschaltung bei Feueralarm)? Wurden die Schnittstellen zwischen der Ladetechnik und der BMA bzw. Lüftungsanlage definiert und getestet (beispielsweise ein Kontakt, der Übertemperatur am Ladegerät an die BMA meldet)? Wurde das schriftliche Brandschutzkonzept ggf. fortgeschrieben, wenn die Brandlast oder Nutzung sich geändert hat? Neue elektrische Anlagen sind durch aktuelle Schaltpläne zu dokumentieren und dem Brandschutzplan beizulegen – etwa damit Feuerwehr und Betreiber im Notfall Schalter schnell zuordnen können. Vor Wiederinbetriebnahme nach Umbauten sollte immer ein Funktionstest aller Szenarien stehen: z.B. Rauchmelder löst aus → RWA öffnet + Lüfter aus + Ladestrom aus + Alarmierung an; CO-Alarm → Lüfter an etc. Solche Cause & Effect-Tests stellen sicher, dass kein Zusammenhang übersehen wurde. Erst wenn alles einwandfrei funktioniert, darf die Anlage wieder in den Normalbetrieb.

Betriebsanweisungen und Notfallpläne

Ein Parkhaus sollte über ein schriftliches Brandschutz-Handbuch verfügen, das alle betrieblichen Abläufe und Maßnahmen im Brandfall regelt. Dieses Handbuch – im Prinzip eine ausführliche Betriebsanweisung für Brandschutz – richtet sich an das interne Personal und gegebenenfalls an Fremdfirmen (Reinigung, Wartung), die im Objekt tätig sind.

Darin sind u.a. folgende Inhalte abzudecken:

  • Organisation im Alltag: Wer ist verantwortlich für tägliche Kontrollen? Wie wird mit Brandlast (z.B. unerlaubt abgestellten Gegenständen) umgegangen? Welche Dienstleister sind für Wartung zuständig und wie werden sie beauftragt? Welche Meldewege gibt es intern bei Störungen (z.B. Alarmweiterleitung vom Wachdienst an den Objekttechniker)?

  • Verhalten im Brandfall: Detaillierte Anweisungen für Mitarbeiter, wenn ein Brandalarm ausgelöst wird. Zum Beispiel: „Bei Feueralarm ist unverzüglich das Parkhauspersonal X und Y zu informieren; der Alarm ist über das Feuerwehr-Bedienfeld zu quittieren, ohne die automatische Steuerung zu unterbrechen; Personal Y begibt sich mit Handfeuerlöscher zum gemeldeten Brandbereich, versucht jedoch keine Eigenlöschaktion, sondern prüft nur die Lage; Personal X geleitet in der Zwischenzeit Kunden aus dem Gebäude zum Sammelplatz…“ etc. Auch das Vorgehen bei einem bestätigten Brand sollte klar geregelt sein („Feuerwehr über FBF einlassen, Einweisung der Einsatzleiter bei BMA-Zentrale, Hinweise auf Elektrofahrzeuge geben, Lüftungssteuerung nach Weisung Feuerwehr bedienen“ usw.).

  • Ladeunfälle und technische Notfälle: Spezifische Prozeduren für Vorfälle rund um E-Mobilität: Etwa „Was tun, wenn ein Ladegerät Rauch entwickelt?“ – Hier sollte stehen: sofort Ladevorgang stoppen (Not-Halt drücken oder an BMA auslösen), Umfeld räumen, Feuerwehr rufen. Oder: „Fahrzeug mit beschädigter Batterie entdeckt (starke Erwärmung)“ – Vorgehen: Bereich sperren, laden verhindern, Fahrzeug falls gefahrlos möglich ins Freie schieben lassen, Feuerwehr und Betreiber informieren.

  • Evakuierungs- und Räumungsplan: Da Parkhäuser öffentlich zugänglich sind, muss Personal wissen, wie Besucher im Notfall aus dem Gefahrenbereich gebracht werden. Die Betriebsanweisung sollte einen Räumungsplan enthalten: Wo befinden sich die nächstgelegenen sicheren Bereiche? Welche Türen müssen offen gehalten werden? Wie unterstützt man ggf. mobilitätseingeschränkte Personen (Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden)? Ebenso sind Aufgaben wie „Treffpunkt der Feuerwehr anzeigen“ und „Zufahrtstor offen halten“ zu verteilen.

  • Melde- und Berichtsketten: Jeder Zwischenfall (Brand, Beinahe-Brand, Fehlalarm) ist nachzubereiten. Das Handbuch sollte Formblätter oder Verfahren vorsehen, wie Ereignisse dokumentiert und an die zuständigen Stellen gemeldet werden (Versicherung, ggf. Aufsichtsbehörde). Auch eine Liste wichtiger Rufnummern (Feuerwehr, Polizei, Stördienst Elektro, Eigentümervertretung etc.) gehört hier hinein.

Dieses interne Brandschutzhandbuch kann umfangreich sein (50+ Seiten, „Teil B“ einer Brandschutzordnung nach DIN 14096). Für die Parkhausnutzer selbst genügt hingegen eine Kurzversion als Aushang (entspricht „Teil A“ der Brandschutzordnung). Dieser Aushang – gut sichtbar an Ein- und Ausgängen – sollte in knapper Form die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall vermitteln: Ruhe bewahren. Bei Brand oder Rauch sofort Brandalarm auslösen (Druckknopfmelder) und Notruf 112 absetzen. Keine Aufzüge benutzen. Fahrzeug stehen lassen, zu Fuß nächstgelegenen Ausgang benutzen. Den Anweisungen des Personals/der Feuerwehr folgen. Ebenfalls sinnvoll ist ein Hinweis für den Fall eines Unfalls mit Elektroauto: Bei Unfall mit E-Fahrzeug: Abstand halten, auf evtl. Rauchentwicklung achten, Personal verständigen. Solche Hinweise sensibilisieren die Nutzer und können im Ernstfall Leben retten.

Abnahme und Audits – Überprüfung der Wirksamkeit

Bei baulichen Veränderungen oder Neuinstallationen im Bestand ist eine förmliche Abnahme des Brandschutzes unerlässlich. Im Rahmen eines solchen Abnahmeprozesses – sei es durch die Bauaufsicht, den TÜV, einen Sachverständigen oder den Brandschutzbeauftragten – müssen diverse Nachweise und Prüfungen erbracht werden:

Vor der Inbetriebnahme einer geänderten Anlage sind dem Prüfer typischerweise folgende Unterlagen vorzulegen: aktualisierte Feuerwehrpläne und Laufkarten, Baupläne mit Kennzeichnung der Brandabschnitte nach aktueller GaragenVO (z.B. Einhaltung von Fläche/Abstand gemäß § 10 GaVO, soweit relevant), technische Produktnachweise (CE-Kennzeichnungen, Zulassungen) für neue Komponenten wie Rauchabzugsklappen oder Brandmelder, eine Gefährdungsbeurteilung bzw. Risikoanalyse speziell zum Thema E-Ladeinfrastruktur (wenn neu eingebaut) sowie Prüfprotokolle von der Fachfirma (etwa Inbetriebnahmeprotokolle der BMA, Ergebnisse von Funktionsprüfungen – Factory Acceptance Test (FAT) und Site Acceptance Test (SAT) sofern durchgeführt). Diese Dokumentation ermöglicht es dem Prüfsachverständigen, die Konformität mit den Vorschriften nachzuvollziehen.

Die Abnahmeprüfung selbst umfasst in der Regel sowohl eine Anlagentechnische Prüfung als auch eine Simulationsprüfung. Erstere bedeutet: Durchgang aller sicherheitstechnischen Anlagen auf vorschriftsmäßige Installation (z.B. stimmt die Zahl und Platzierung der Rauchmelder mit den Plänen überein? Wurden die korrekten Kabeltypen E30/E90 für RWA verwendet? Sind Feuerwehr-Bedieneinrichtungen vorhanden und beschriftet?). Bei der Simulationsprüfung werden Brand- und Störfallszenarien nachgestellt: Beispielsweise löst man einen Melder im entferntesten Bereich der Garage aus und beobachtet, ob innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die RWA öffnet und die Rauchabzugsventilatoren anlaufen, die Ladeeinrichtungen abschalten, die Alarmierung erfolgt. Oder man testet einen CO-Alarm an einem Sensor und kontrolliert, ob binnen Sekunden die Lüftung in hohe Stufe schaltet und die Warnblinklichter angehen. Ebenso kann ein Netzausfall simuliert werden, um zu sehen, ob Notbeleuchtung und USV-Anlagen funktionieren. Bei mehrgeschossigen Parkbauten wird auch die Wirksamkeit der Brandabschnittsbildung begutachtet: Sind die vorgesehenen Brandwände und Decken entsprechend ausgeführt (Feuerwiderstand F90/F120, keine offenen Durchbrüche)? Dies entspricht den Garagenvorschriften (§ 12 MGarVO-Entwurf fordert z.B. feuerbeständige Brandwände zur Unterteilung großer Garagenflächen). Werden Sprinkler eingesetzt, ist deren Abnahme oft separat nach VdS-Regeln erforderlich (Sprinklerpumpentest, Durchflussmengenmessung etc.). Insgesamt bestätigt die Abnahme, dass alle Schutzziele erreicht werden: Personen können rechtzeitig gerettet werden, die Brandausbreitung ist begrenzt und wirksame Löschung möglich.

Nach erfolgreicher Abnahme geht die Anlage in den Regelbetrieb über – doch damit endet die Überwachung nicht. Große Sonderbauten wie Parkhäuser unterliegen oftmals wiederkehrenden Brandschutz-Audits. Je nach Landesrecht führen entweder die örtlichen Behörden regelmäßig Feuerbeschauen durch oder der Betreiber muss einen externen Sachverständigen bzw. Brandschutzbeauftragten mit jährlichen Prüfungen beauftragen. In Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg ist für viele Sonderbauten ein betrieblicher Brandschutzbeauftragter verpflichtend, der u.a. halbjährliche Begehungen macht und dem Betreiber sowie der Geschäftsleitung Bericht erstattet. Diese Audits überprüfen z.B.: Sind die Brandschutztüren intakt und geschlossen? Wurde nicht genehmigte Brandlast angesammelt (z.B. Lager in der Garage)? Funktionieren die sicherheitstechnischen Anlagen noch (Stichproben von Meldertests, Sichtprüfung RWA)? Wurden Mängel aus früheren Protokollen behoben? – Die Ergebnisse solcher regelmäßigen Kontrollen müssen dokumentiert werden. Sie helfen, schleichende Verschlechterungen im Brandschutz rechtzeitig aufzudecken und gegenzusteuern.

Zusätzlich zu internen Audits empfiehlt es sich, Notfallübungen durchzuführen. Eine Räumungsübung der Tiefgarage (in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr) kann z.B. alle zwei Jahre angesetzt werden. Dabei wird ein angenommenes Szenario durchgespielt, um zu testen: erreichen die Alarme alle Nutzer, funktionieren Lautsprecherdurchsagen, wie lange brauchen die Einsatzkräfte bis zum betroffenen Bereich, greifen die Abschaltungen der Ladestationen wie erwartet? Solche Übungen liefern wertvolle Erkenntnisse zur Verbesserung der Abläufe und schärfen bei allen Beteiligten das Bewusstsein.